Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert.
Danach ist die Bergische Universität als Arbeitgeberin verpflichtet für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamt*innen) ein BEM anzubieten, wenn diese in den letzten 12 Monaten insgesamt mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren. Dazu zählen alle Arbeitsunfähigkeitstage, Kuren und Rehabitlitationsmaßnahmen, nicht jedoch Fehlzeiten wegen der Erkrankung eines Kindes.
Eine Einladung zum BEM erfolgt automatisch durch das Sachgebiet 4.1.1.
Die Teilnahme und die Angabe von Diagnosen oder Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sind absolut freiwillig. Eine Nichtteilnahme hat keine personalrechtlichen Konsequenzen.