Dezernat 4: Organisation und Personal

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 01.01.2023 müssen gesetzlich Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr bei dem*der Arbeitgeber*in vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab. Weitere Informationen zum Verfahren an der Bergischen Universität erhalten Sie von dem Sachgebiet 4.3.4 Mehr dazu

Arbeitsunfähigkeit

Anzeige einer neuen Erkrankung / Erstbescheinigung:
Wer dem Dienst wegen Erkrankung fernbleiben muss, hat dies am selben Tag bis 10.00 Uhr der*dem Dekan*in oder der*dem Verwaltungskoordinator*in der Fakultät bzw. dem Sekretariat der Leitung der Zentralen Einrichtung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (arbeitsfreie Feiertage und die Wochenen-den müssen mit eingerechnet werden) bzw. können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit in dieser Woche nicht erbringen, müssen Sie gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Sachgebiet 4.3.4 vorlegen.
Folgebescheinigung:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet, un-verzüglich eine Folgebescheinigung vorzulegen. Auch für Hilfskräfte gilt, dass Sie während einer Erkrankung das Gehalt weiterhin erhalten. Erst nach einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen dauert, werden Sie aus dem Gehalt abgemeldet.
 

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