Dezernat 4: Organisation und Personal

Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte haben die Möglichkeit, nach § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen. Welche Auswirkungen der Sonderurlaub insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtlich hat, können Sie auf der Seite 2 des Antragsformulars lesen.

Der Sonderurlaub darf grundsätzlich erst nach Gewährung durch das Personaldezernat angetreten werden.

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