Dezernat 4: Organisation und Personal

Elternzeit

Anspruchsdauer
Beamt*innen haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung nach §§ 9 - 15 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. (externer Link). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf den Elternzeitanspruch der Mutter angerechnet.

Wie kann Elternzeit genommen werden?
Die Elternzeit muss für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden. Bei der Beantragung von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum angerechnet

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung, die 32 Stunden wöchentlich nicht übersteigen darf, möglich. Eltern, die Elternzeit für ein Kind beanspruchen, welches vor dem 01.09.2021 geboren wurde, dürfen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Auf Antrag darf während der Elternzeit grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zum genannten maximalen Umfang ausgeübt werden. Bei einer Tätigkeit als Tagespflegeperson gilt diese Obergrenze unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Bitte wenden Sie sich hierzu im Einzelfall an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2.

Antragstellung
Wenn Sie Elternzeit beantragen möchten, nutzen Sie bitte den zur Verfügung gestellten Antrag. Dieser beinhaltet grundsätzlich alle notwendigen Informationen, um eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten.

Bei Fragen können Sie sich gern an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.

Wichtiger Hinweis

Rechtliche Auswirkungen einer Elternzeit

Die Inanspruchnahme von Elternzeit kann Auswirkungen auf Ansprüche haben, die Sie aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen haben (z.B. Dienstbezüge, Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten, Ausübung von Nebentätigkeiten etc.). Zu den Auswirkungen einer Elternzeit auf Ihr Dienstverhältnis gibt Ihnen der gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15. September 2017 (externer Link) allgemeine Informationen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Elternzeit oder den Auswirkungen der Elternzeit auf Ihr Dienstverhältnis haben, können Sie sich gern an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.

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