Dezernat 4: Organisation und Personal

Urlaub aus familiären Gründen

Für die tatsächliche Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 64 Landesbeamtengesetz NRW - externer Link). Sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen stehen, kann während des Beurlaubungszeitraumes auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
Der Urlaub darf insgesamt eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

Wenn Sie Urlaub aus familiären Gründen beantragen möchten, können Sie dies mit einem formlosen Antrag tun, den Sie dem Sachgebiet 4.2.2 bitte auf dem Dienstweg zukommen lassen.

Wichtiger Hinweis

Rechtliche Auswirkungen eines Urlaubs aus familiären Gründen

Die Inanspruchnahme eines Urlaubs aus familiären Gründen kann Auswirkungen auf Ansprüche haben, die Sie aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen haben (z.B. Dienstbezüge, Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten, Ausübung von Nebentätigkeiten etc.). Zu den Auswirkungen auf Ihr Dienstverhältnis gibt Ihnen der gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15. September 2017 (externer Link) allgemeine Informationen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Urlaub aus familiären Gründen oder den Auswirkungen auf Ihr Dienstverhältnis haben, können Sie sich gern an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.

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