Dezernat 4: Organisation und Personal

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Ein Beschäftigungsverhältnis kann beendet werden durch:

  • Fristablauf des befristeten Arbeitsvertrags
  • Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen
  • Auflösungsvertrag (ohne Einhaltung von Kündigungsfristen)
  • Erreichen des Regelrentenalters oder Bezug einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung
  • Tod des*der Beschäftigten.

Achtung Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen:

Bei befristeten Arbeitsverträgen, deren Befristungen auf dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - als gesetzliche Nachfolgeregelung der §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz - beruhen, gelten die Kündigungsfristen des § 34 TV-L!

Die Kündigungsfristen richten sich nach der Länge der Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber. Je länger die Beschäftigungszeit ist, desto länger sind die Kündigungsfristen. Gemäß § 34 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW gilt nicht nur die Beschäftigungsdauer an der Bergischen Universität Wuppertal als Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber, sondern auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen an anderen staatlichen Hochschulen in NRW und in der NRW-Landesverwaltung. Ob auf diese Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Anwendung fand oder nicht (z.B. bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften), spielt keine Rolle. Auch diese Zeiten zählen zur Beschäftigungszeit im Sinne des TV-L und verlängern daher die Kündigungsfristen!

Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss – und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit besteht oder nicht.

Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit zum selben Arbeitgeber (s.o.)

bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

von mindestens 5 Jahren
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Die Enden der Kalendervierteljahre (Quartalsenden) liegen am: 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember.

Achtung Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen:

Bei befristeten Arbeitsverträgen, deren Befristungen auf dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - als gesetzliche Nachfolgeregelung der §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz - beruhen, gelten die Kündigungsfristen des § 34 TV-L (s.o.)!

Im Übrigen gilt bei befristeten Arbeitsverträgen (z.B. Befristung nach TzBfG):

Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt dann in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber (Bergische Universität Wuppertal)

von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Die Enden der Kalendervierteljahre (Quartalsenden) liegen am: 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember.

Ein Auflösungsvertrag zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist durch formloses Schreiben zu beantragen. Ein Auflösungsvertrag ist vom Einverständnis des Arbeitgebers bzw. der Vorgesetzten abhängig. Die Vorgesetzten sollten auf dem Antragsschreiben daher ihr Einverständnis erklären.

  • Tarifbeschäftigte in Technik und Verwaltung richten den Antrag bitte auf dem Dienstweg über die Vorgesetzten (z. B. Abteilungsleiter*in und Dezernent*in) an den*die zuständige*n Personalsachbearbeiter*in des Sachgebiets 4.3.1.
  • Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte richten den Antrag bitte auf dem Dienstweg über die Vorgesetzten (z.B. Lehrstuhlinhaber*in und Dekan*in) an den*die zuständige*n Personalsachbearbeiter*in des Sachgebiets 4.3.2.

Der*Die Personalsachbearbeiter*in erstellt nach Antragseingang und Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und ggf. Schwerbehindertenvertretung einen Auflösungsvertrag und übersendet diesen zur Unterzeichnung an den*die betreffende*n Beschäftigte*n. Eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags ist an das Personaldezernat zurückzusenden. Das Arbeitsverhältnis endet nicht vor Unterzeichnung des Auflösungsvertrags!

Altersgrenze/Regelaltersrente:

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der*die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Nähere Informationen zum Thema Rente finden Sie in dem grauen Kasten rechts oben.

Erwerbsminderungsrente:

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der*die Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist und eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente erhält.

Wird hingegen eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis nur, endet aber nicht.

Was bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch beachtet werden sollte

Auf Antrag (eine E-Mail an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in genügt) erstellen wir Ihnen gerne ein qualifiziertes Abschlusszeugnis. Dieses erhalten Sie frühestens am letzten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses. Bitte beachten Sie die 6-monatige Verfallsfrist für den Zeugnisanspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Denken Sie bitte daran, Resturlaubstage sowie Gleitzeitguthaben möglichst vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses aufzubrauchen bzw. abzubauen. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn Sie im Besitz eines Stempelchips zur Zeiterfassung sind, reichen Sie diesen bitte im Sachgebiet 4.1.1 ein

Falls Sie einen Dienstausweis haben, schicken Sie diesen bitte spätestens mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in zurück.

Alle weiteren noch abzugebenden Gegenstände (ggf. Dienstlaptop, Büroschlüssel, diverse weitere Schlüssel etc., die im Eigentum der Bergischen Universität Wuppertal stehen) geben Sie bitte in Ihrem Arbeitsbereich ab.

Weitere Infos über #UniWuppertal: