Dezernat 4: Organisation und Personal

Teilzeitbeschäftigung

Der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis liegt immer eine Vollzeitbeschäftigung zu Grunde. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten, aufgrund derer der Beschäftigungsumfang vorübergehend reduziert und somit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann. Die nachfolgende Auflistung der verschiedenen Teilzeitmodelle kann nur einen groben und nicht abschließenden Überblick über die verschiedenden Möglichkeiten geben. Bitte beachten Sie unbedingt auch den „Wichtigen Hinweis“ am Ende dieser Seite. Sofern Sie eine Teilzeitbeschäftigung beantragen möchten, können Sie dies mit einem formlosen Antrag tun, den Sie dem Sachgebiet 4.2.2 bitte auf dem Dienstweg zukommen lassen.

Folgende Teilzeitbeschäftigungen sind an der Bergischen Universität Wuppertal grundsätzlich möglich:

Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 63 Landesbeamtengesetz NRW - externer Link):
Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, muss für die Beantragung bzw. Bewilligung dieser Teilzeitbeschäftigung kein besonderer Grund vorliegen oder nachgewiesen werden. Die Reduzierung kann bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen. Eine Bewilligung ist jedoch nur möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 64 Landesbeamtengesetz NRW - externer Link):
Für die tatsächliche Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer*einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Welche Personen zu den nahen Angehörigen zählen, ist im Pflegezeitgesetz (externer Link) geregelt. Bei Fragen hierzu stehen Ihnen auch die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 zur Verfügung.

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 Landesbeamtengesetz NRW - externer Link):
Eine Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag auch im Blockmodell bewilligt werden. In diesem Fall wird für einen bestimmten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, die Arbeitszeit wird dann jedoch ungleichmäßig verteilt. Die Arbeitszeit wird in der Regel im ersten Teil des Bewilligungszeitraumes bis maximal zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ("Ansparphase"). Im anschließenden zweiten Teil wird die Arbeitszeiterhöhung durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen ("Ermäßigungs- oder Freistellungsphase"). Der Bewilligunszeitraum darf insgesamt sieben Jahre nicht überschreiten.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Familienpflegezeit oder Pflegezeit erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums

Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit:
Während eines Urlaubs aus familiären Gründen, einer Elternzeit, einer Freistellung im Rahmen einer Pflegezeit oder einer Familienpflegezeit, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.

Wichtiger Hinweis

Rechtliche Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung

Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann Auswirkungen auf Ansprüche haben, die Sie aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen haben (z.B. Dienstbezüge, Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten, Ausübung von Nebentätigkeiten etc.). Zu den Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf Ihr Dienstverhältnis gibt Ihnen der gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15. September 2017 (externer Link) allgemeine Informationen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Teilzeitbeschäftigung oder den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung auf Ihr Dienstverhältnis haben, können Sie sich gern an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.

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