Exkursionen
Allgemeine Hinweise
Exkursionen sind Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule, deren Notwendigkeit sich aus der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Studiengänge ergibt. Sie dienen der Vertiefung oder Erweiterung der in den Modulen bzw. Studiengängen zu lernenden Inhalte.
Bitte lesen Sie vor jeder Exkursion die Exkursionsrichtlinie und wenden Sie sich bei Rückfragen an die Reisekostenstelle.
Die Exkursionsleitung obliegt in der Regel Professor*innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Lehrkräften für besondere Aufgaben. Studierende dürfen keine Exkursionen leiten.
An der Exkursion dürfen neben der Exkursionsleitung und den Studierenden auch weitere Hochschulangehörige als Begleitpersonen teilnehmen (je 10 Studierende eine Begleitperson).
Exkursionen sind durch den*die Dekan*in bzw. Institutsleitung zu genehmigen. Hierbei ist die Höhe des finanziellen Zuschusses sowie die Kostenstelle zwingend auf dem Formular einzutragen. Die Genehmigung der Exkursion ist insbesondere Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Es besteht keine Teilnehmerbegrenzung. Dies sollte die Exkursionsleitung nach eigenem Ermessen im Einvernehmen mit der Dekanin/dem Dekan bzw. der Institutsleitung selbst bestimmen.
Versicherungsschutz
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach SGB VII besteht im engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Exkursion. Für Personen, die keine Mitglieder der BUW sind, besteht kein Unfallversicherungsschutz! Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Exkursionsrichtlinie.
Abrechnung
Die Exkursionsabrechnung erfolgt mit dem Vordruck Exkursionsabrechnung.
Es gilt die Frist des Landesreisekostengesetzes. Die Abrechnung muss daher zwingend innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Reise in der Reisekostenstelle eingereicht werden.
Exkursionen werden grundsätzlich im Sinne der Exkursionsrichtlinien der BUW vom 04.07.2024 bis maximal zur Höhe des genehmigten Zuschusses abgerechnet.
Bitte beachten Sie, dass Rechnungen an Dritte nicht durch die Reisekostenstelle überwiesen werden können. Die Abrechnung muss durch die Exkursionsleiterin/den Exkursionsleiter erfolgen, die/der auch ZahlungsempfängerIn ist.