Dezernat 4: Organisation und Personal

Überstunden

Überstunden müssen grundsätzlich durch die Bergische Universität als Arbeitgeberin bzw. durch die von ihr dazu ermächtigten Personen angeordnet werden. Sie unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte. Unter Überstunden versteht man nur die Arbeitsstunden, die außerhalb der gleitenden Arbeitszeit liegen, also Montags bis Freitags vor 7:00 Uhr bzw. nach 19:30 Uhr, Samstags oder in sehr eng begrenzten Ausnahmen Sonntags.

Der Arbeitsschutz muss auch im Rahmen von Überstunden beachtet werden. Bei Beschäftigten in der Zeiterfassung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützend durch das Zeiterfassungssystem Matrix vorgegeben. Die Einhaltung muss jedoch durch den*die jeweilige*n Vorgesetzte*n sichergestellt werden.

  • Nach Beendigung der Arbeit müssen verpflichtend 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden, bevor die Arbeit wieder aufgenommen werden darf (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Bsp.: Es wird bis 22 Uhr gearbeitet, vor 9 Uhr darf die Arbeit nicht begonnen werden.
  • Im Rahmen der Arbeitszeit müssen nach 6 Stunden, 30 Minuten Pause und nach 9 Stunden, insgesamt 45 Minuten Pause, also + 15 Minuten gewährt werden.
  • Insgesamt dürfen täglich maximal 10 Stunden + 45 Minuten Pause gearbeitet werden.
    Bsp.: Es wird ab 8:00 Uhr gearbeitet, spätestens um 18:45 Uhr muss die Arbeit beendet werden. Stunden und Minuten die 10:45 Stunden überschreiten werden gekappt.
  • Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit verboten.
    Nur in wenigen Ausnahmefällen kann diese ausnahmsweise genehmigt werden. Diese Fälle werden durch das Sachgebiet Abwesenheitsangelegenheiten 4.1.1 geprüft und müssen zuvor genannt und begründet werden. Im Fall von Sonntagsarbeit muss zwingend ein Ausgleichstag gewährt werden.
  • Überstunden werden bei Beschäftigten in der Zeiterfassung in Matrix gutgeschrieben. Auch hier gilt insgesamt die monatliche Kappungsgrenze bei 60 Stunden.
  • Der Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden muss zeitnah genommen werden.

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