TE bei Zusage von Umzugskostenvergütung (UKV)
Sofern eine Umzugskostenvergütung bewilligt wurde, kann unter den Voraussetzungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Verbindung mit der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) zusätzlich eine Trennungsentschädigung gewährt werden. Diese dient dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die Beschäftigten entstehen, wenn ihnen aus dienstlichen Gründen ein Wechsel des Dienstortes auferlegt wird, der mit einer vorübergehenden Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes einhergeht. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen insbesondere Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Fahrkosten für regelmäßige Heimfahrten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Dauer der TE bei UKV
Nach der Zusage einer Umzugskostenvergütung gemäß § 9 der Verordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütungen (TEVO) wird eine Trennungsentschädigung gewährt, um den finanziellen Mehraufwand während der Trennung von der bisherigen Wohnung auszugleichen.
Die Trennungsentschädigung wird in der Regel für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt. Diese beginnt mit der Zusage der Umzugskostenvergütung und soll den betroffenen Beschäftigten in der Übergangszeit entlasten.
Gemäß § 9 Abs. 2 TEVO kann die Trennungsentschädigung in besonderen Fällen verlängert werden. Eine Verlängerung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist möglich, wenn triftige Gründe vorliegen. Diese Gründe können insbesondere sein:
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Probleme bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung, die den Umzug verzögern oder erschweren.
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Erhebliche persönliche oder familiäre Gründe, die eine längere Trennungszeit erforderlich machen.
Sollte eine Verlängerung der Trennungsentschädigung beantragt werden, ist eine ausführliche Begründung erforderlich. Die Entscheidung über eine Verlängerung trifft die zuständige Stelle 4.1.1 Abwesenheitsangelegenheiten im Einzelfall.