Dezernat 4: Organisation und Personal

Umzugskostenerstattung

Liebe Umziehende und Umzugswillige!

Zuerst einmal herzlich willkommen an der Bergischen Universität Wuppertal. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Berufungsverhandlung eine Umzugskostenzusage erhalten haben, finden Sie an dieser Stelle Informationen zum weiteren Vorgehen.

Die Umzugskostenzusage steht in der Regel im Zusammenhang mit der Zusage von Trennungsentschädigung, weitere Informationen zur Trennungsentschädigung finden Sie auf dieser Seite.

Derzeit befindet sich das Landesumzugskostengesetz NRW (LUKG NRW) in Überarbeitung, so dass sich zeitnah Änderungen ergeben können. Wir werden an dieser Stelle darüber informieren.

Vor dem Umzug holen Sie bitte 2 Angebote von Umzugsfirmen ein und reichen diese beim Sachgebiet 4.1.1 ein. Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags zu ersehen sein. Sie erhalten dann für ein Angebot die Zusage von uns.

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden entweder die nachgewiesenen notwendigen Auslagen oder 30 % des niedrigsten Angebotes erstattet. Eigenleistungen oder Leistungen von Personen die in häuslicher Gemeinschaft leben werden nicht vergütet.

Grundsätzlich müssen Sie für die Kosten in Vorleistung gehen. Sie können aber einen Abschlag beantragen, so dass die Kosten nicht voller Höhe vorfinanziert werden müssen.

Die abschließende Erstattung der Kosten erfolgt nach Beendigung des Umzugs. Der Erstattungsantrag muss binnen Jahresfrist beim Sachgebiet 4.1.1 gestellt werden, ansonsten erlischt der Erstattungsanspruch und ein gegebenfalls gezahlter Abschlag muss vollständig zurückgezahlt werden.

Die wichtigsten Kostenpunkte in der Übersicht:

  • Beförderungskosten, dies sind die eigentliche Kosten des Umzugsunternehmens für das Be- und Entladen des Umzugsguts.
    Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen.
    Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
     
  • Reisekosten für beispielsweise Wohnungsbesichtigungen oder zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG NRW) erstattet.
     
  • Mietentschädigung, wenn für zwei Wohnungen gleichzeitig Miete gezahlt werden muss, wird Mietentschädigung anteilig für die jeweils nicht genutzte völlig leerstehende Wohnung erstattet (für die bisherige Wohnung längstens für sechs Monate, für die neue Wohnung für längstens drei Monate bei Doppelzahlung). Dies gilt nicht für eine Wohnung im eigenen Haus.
     
  • Sonstige Umzugsauslagen müssen im Einzelfall auf Erstattungsfähigkeit geprüft werden.

Ein ausführliches Merkblatt, sowie die notwendigen Formulare finden Sie rechts in der Box.

Falls Sie noch weitere Fragen haben beantworten wir diese gerne. Die Verlinkung zu den Ansprechpartner*innen finden Sie rechts.