Dezernat 4: Organisation und Personal

Index

Allgemeine Urlaubsinformationen für Tarifbeschäftigte

  • Ausgehend von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche haben Tarifbeschäftigte im vollen Kalenderjahr einen Anspruch auf insgesamt 30 Tage bezahlten Jahresurlaub.
    Die Berechnung erfolgt ggf. anteilig, wenn die Beschäftigung nicht das ganze Kalenderjahr bestand oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des*der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen.
    Im Fall der Übertragung gewährt die Bergische Universität auch Tarifbeschäftigten einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten. Nicht im Übertragungszeitraum genommener Urlaub verfällt, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.
     
  • Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte beantragen Ihren Erholungsurlaub in den Fakultäten
    und Personen die in der Lehre tätig sind müssen Ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
  • Tarifbeschäftigte in Technik und Verwaltung beantragen Ihren Urlaub selbst in dem Zeiterfassungsprogramm Matrix,
    Einzelheiten dazu finden Sie rechts in der Box

Weitere Hinweise finden Sie in unserem Urlaubsleitfaden für Tarifbeschäftigte.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner*innen des Sachgebiets 4.1.1 zur Verfügung.

 

 

Allgemeine Urlaubsinformationen für Hilfskräfte

  • Ausgehend von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche haben Hilfskräfte im vollen Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz), die Berechnung erfolgt ggf. anteilig bei nicht ganzjähriger Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung.
  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des*der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei Hilfskräften geht der Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres. Nicht im Übertragungszeitraum genommener Urlaub verfällt, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.

Zuständig für Urlaubsanträge von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist die jeweilige Fakultät oder Zentrale Einrichtung.

Allgemeine Urlaubsinformationen für Beamt*innen

  • Ausgehend von einer Fünftagewoche haben Beamt*innen im vollen Kalenderjahr Anspruch auf insgesamt 30 Tage bezahlten Jahresurlaub.
    Die Berechnung erfolgt ggf. anteilig, wenn die Beschäftigung nicht das ganze Kalenderjahr bestand oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
  • Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs ist binnen 15 Monaten statthaft. Nicht im Übertragungszeitraum genommener Urlaub verfällt, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.
     
  • Wissenschaftliche Beamt*innen beantragen Ihren Erholungsurlaub in den Fakultäten
    und Personen die in der Lehre tätig sind müssen Ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
  • Beamt*innen in Technik und Verwaltung beantragen Ihren Erholungsurlaub selbst in dem Zeiterfassungsprogramm Matrix,
    siehe Box rechts

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner*innen des Sachgebiets 4.1.1 zur Verfügung.

Weitere Infos über #UniWuppertal: