Allgemeine Urlaubsinformationen für Hilfskräfte
- Ausgehend von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche haben Hilfskräfte im vollen Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz), die Berechnung erfolgt ggf. anteilig bei nicht ganzjähriger Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung.
- Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des*der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei Hilfskräften geht der Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres. Nicht im Übertragungszeitraum genommener Urlaub verfällt, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.
Zuständig für Urlaubsanträge von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist die jeweilige Fakultät oder Zentrale Einrichtung.