Sonderurlaub
Sonderurlaub kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden. Diese sind im Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) (externer Link) geregelt und können dort eingesehen werden.
Wenn Sie Sonderurlaub beantragen möchten, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag auf dem Dienstweg im Sachgebiet 4.2.2 ein. Gerne können Sie sich bei auch bei Fragen an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.
Für die Beantragung von Bildungsurlaub oder bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die für Fort- und Weiterbildung zuständige Stelle des Dezernates 4. Informationen zum Bildungsurlaub finden Sie auf der Webseite zum Bildungsurlaub.
Für die Beantragung von Urlaub aus persönlichen Anlässen oder bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich ich bitte an die für Abwesenheitsangelegenheiten zuständige Stelle des Dezernates 4.
Wichtiger Hinweis
Rechtliche Auswirkungen von Sonderurlaub
Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub kann Auswirkungen auf Ansprüche haben, die Sie aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen haben (z.B. Dienstbezüge, Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten, Ausübung von Nebentätigkeiten etc.). Zu den Auswirkungen auf Ihr Dienstverhältnis gibt Ihnen der gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15. September 2017 (externer Link) allgemeine Informationen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Sonderurlaub oder den Auswirkungen auf Ihr Dienstverhältnis haben, können Sie sich gern an die Ansprechpartner*innen des Sachgebietes 4.2.2 wenden.