Arbeitszeit
Für tarifbeschäftigte Arbeitnehmer*innen nach dem TV-L und für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG beträgt die regelmäßige Arbeitszeit, d.h. bei Vollzeitbeschäftigung, 39 Stunden und 50 Minuten pro Woche.
Wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 80 besteht, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche.
Auf Arbeitsverhältnisse findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung, das zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmer*innen unter anderem folgende Regelungen zur Dauer und Lage der Arbeitszeit enthält:
- Insgesamt darf die Arbeitszeit (ausschließlich der Pausen) pro Tag höchstens 10 Stunden betragen.
- Pro Woche darf (ausschließlich der Pausen) in der Regel höchstens 48 Stunden gearbeitet werden.
- Zwischen dem täglichen Arbeitsende und dem neuen Arbeitsbeginn dürfen Sie - egal an welchem Ort - mindestens 11 Stunden lang nicht arbeiten (Ruhezeit).
Wenn der Umfang Ihrer Arbeitszeit geändert werden soll, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag. Die Formulare hierzu finden Sie auf den Webseiten des Sachgebiets 4.3.1 (Tarifpersonal in Technik und Verwaltung) und des Sachgebiets 4.3.2 (Wissenschaftliches Tarifpersonal).
Wenn Sie an der Zeiterfassung teilnehmen, werden Ihre Arbeitszeiten in MATRIX gespeichert. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Sachgebiets 4.1.1.