Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte
Tarifbeschäftigte haben die Möglichkeit, nach § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen. Welche Auswirkungen der Sonderurlaub insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtlich hat, können Sie auf der Seite 2 des Antragsformulars lesen.
Der Sonderurlaub darf grundsätzlich erst nach Gewährung durch das Personaldezernat angetreten werden.