Stufenzuordnung bei Einstellung (einschlägige Berufserfahrung)
An der Bergischen Universität Wuppertal findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Er gilt für die meisten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen, jedoch nicht für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamt*innen, Hochschullehrer*innen und Lehrbeauftragte.
Der Tarifvertrag regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten, insbesondere den „Tarif“, d.h. die Bezahlung. Das Arbeitsentgelt setzt sich hauptsächlich zusammen aus
- der Entgeltgruppe (1 bis 15 – in der Entgelttabelle von unten nach oben) und
- der Erfahrungsstufe (1 bis 6 – in der Entgelttabelle von links nach rechts).
Welcher Erfahrungsstufe ein*e Beschäftigte*r bei der Einstellung zugeordnet wird, bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 TV-L. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.“
Der tarifvertragliche Regelfall ist demnach eine Zuordnung zur Stufe 1 der Entgeltgruppe. Ein Anspruch auf eine höhere Einstufung besteht nur, wenn so genannte einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorliegt. Im Einzelnen:
Berufserfahrung:
Es muss sich um Erfahrung, d.h. um Wissen und Können, handeln, die Sie während einer beruflich ausgeübten Tätigkeit erworben haben. Erfahrungen aus Weiterbildungen, Ausbildungsverhältnissen und Praktika zählen nicht dazu.
Aus einem Arbeitsverhältnis:
Die Berufserfahrung muss aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Sie müssen also auf der Grundlage eines zivilrechtlichen (Arbeits-)Vertrags für Ihren bisherigen Arbeitgeber gemäß dessen Weisungen gegen Entgelt tätig gewesen sein. Tätigkeiten im Rahmen von Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit, auf Honorar- oder Werkvertragsbasis, in Beamten-/Soldatenverhältnissen etc. zählen nicht, weil es sich dabei nicht um Arbeitsverhältnisse handelt.
Einschlägige Berufserfahrung:
Auch wenn Sie über Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis verfügen, führt diese nicht automatisch zu einer höheren Stufenzuordnung. Anrechenbar ist nämlich nicht jede Berufserfahrung (in Abgrenzung zum*zur Berufsanfänger*in), sondern die Berufserfahrung muss einschlägig sein. Das ist der Fall, wenn Sie an der Uni Wuppertal im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben sollen, die Sie bereits bei Ihrem alten Arbeitgeber wahrgenommen haben, sodass eine thematische Einarbeitung weitgehend entbehrlich ist.
Zeitdauer:
Eine höhere Stufenzuordnung erfolgt nur, sofern
- die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis mindestens 1 Jahr beträgt;
- die einschlägige Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis erworben wurde, dessen Ende bei Arbeitsbeginn an der Uni Wuppertal längstens 3 Jahre zurückliegt. Ist die Erfahrung länger her, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1.