Dezernat 4: Organisation und Personal

Vermögenswirksame Leistungen

Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer*innen

Wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate besteht, haben Tarifbeschäftigte nach § 23 Abs. 1 TV-L Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Die Vorschrift besagt:

1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro.“

Diese Arbeitgeberleistung beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 6,65 € pro Monat (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und wird auf ein spezielles Konto (z.B. Bausparvertrag, Aktienfonds) gezahlt. Vermögenswirksame Leistungen müssen Sie beim Personaldezernat durch Einreichen eines entsprechenden Formulars des von Ihnen gewählten Instituts beantragen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden können, bestimmt § 23 Abs. 1 TV-L weiter:

3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres […].“

Beispiel 1:

Ein*e Beschäftigte*r teilt dem Personaldezernat unter Einreichung des Formulars einer Bausparkasse am 10.05.2023 mit, dass er*sie mit Wirkung vom 01.01.2023 vermögenswirksame Leistungen beziehen möchte. Da der Anspruch nach dem Tarifwortlaut längstens zwei Monate rückwirkend besteht, können die vermögenswirksamen Leistungen erst ab dem 01.03.2023 (nach-)gezahlt werden.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, wobei der Antrag am 10.02.2023 eingereicht wird. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht längstens „für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres“, also erst ab dem 01.01.2023.

Die Zahlung kann freilich auch ab einem noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beantragt werden.

Beispiel 3:

Ein*e Beschäftigte*r beantragt am 10.07.2023, dass er*sie ab dem 01.09.2023 vermögenswirksame Leistungen erhalten möchte.

Die Zahlungen der vermögenswirksamen Leistungen können Sie auf freiwilliger Basis durch Teile Ihres Nettolohns erhöhen (z.B. auf insgesamt 40,00 € monatlich). Auf den Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (max. 6,65 €) werden Steuern und Sozialversicherungsabgaben, jedoch keine Beiträge zur Zusatzversorgung (VBL) fällig.

4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.“ 

Auszubildende

Auch Auszubildende bei der Bergischen Universität haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (§ 15 TVA-L BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende). Der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen beträgt bei Vollzeit monatlich 13,29 €. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

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