Dezernat 4: Organisation und Personal

Erholungsurlaub studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Beantragung und Gewährung von Urlaub

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte beantragen den Erholungsurlaub in ihrem Arbeitsbereich. Die jeweilige Fakultät/Einrichtung berechnet und gewährt den Urlaub in eigener Zuständigkeit.

Da Hilfskräfte eine 5-Tage-Woche haben, müssen, um eine ganze Arbeitswoche freizuhaben, fünf Tage (Montag bis Freitag) Urlaub genommen werden. Werden weniger Urlaubstage genommen, besteht an den verbleibenden Wochentagen grundsätzlich Arbeitspflicht mit der jeweiligen täglichen Arbeitszeit.

Beispiel 1:

Eine SHK hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Wegen der 5-Tage-Woche entspricht dies einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden.

Am Montag und Dienstag einer Woche hat die SHK Urlaub. Somit verbleiben Mittwoch, Donnerstag und Freitag als Arbeitstage mit jeweils 2 Stunden.

 

Grundsätzlicher Umfang des Erholungsurlaubs

Auf studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte findet kein Tarifvertrag Anwendung. Ihr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub richtet sich daher nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub muss in dem jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme: Bei Erkrankung kann der Urlaub bis Ende März des Folgejahres übertragen werden).

In jedem (vollen) Kalenderjahr stehen einer Hilfskraft aufgrund der geltenden fünftägigen Arbeitswoche 20 Tage bezahlter Erholungsurlaub zu.

(§ 3 Abs. 1 BUrlG geht von einer 6-Tage-Woche – Montag bis Samstag – aus, daher sind 24 Tage – 4 Wochen x 6 Tage = 24 Tage – normiert.)

Urlaub kann nur an Arbeitstagen genommen werden, nicht an gesetzlichen Feiertagen, denn an diesen müssen Hilfskräfte nicht arbeiten (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG).

Achtung: Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, muss Urlaub genommen werden!

(Eine dem § 6 Abs. 3 Satz 1 TV-L vergleichbare Regelung, nach der Tarifbeschäftigte an diesen Tagen grundsätzlich nicht arbeiten müssen, gibt es für Hilfskräfte nicht.)

 

Entstehung des Urlaubsanspruchs

§ 4 BUrlG lautet:

„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“

Der volle Urlaubsanspruch, also auf 20 Tage Erholungsurlaub, entsteht erstmalig nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Hilfskraft. Dabei kommt es auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die tatsächliche Dienstaufnahme.

Beispiel 2:

Ein Arbeitsvertrag als SHK wird für die Zeit vom (Sonntag) 01.06.2025 bis 30.09.2026 geschlossen. Die Hilfskraft tritt den Dienst jedoch erst am Montag, den 02.06.2025, an.

Nach Ablauf der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn (01.06.2025), also ab dem 01.12.2025, besteht für das Jahr 2025 der Anspruch auf 20 Tage Urlaub.

§ 4 BUrlG regelt nur den erstmaligen Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs. Die sechsmonatige Wartezeit muss in einem fortdauernden Arbeitsverhältnis somit nicht erneut erfüllt werden. In den Folgejahren entsteht der jährliche Vollurlaubsanspruch immer am 1. Januar.

In dem obigen Beispiel hat die SHK für 2026 den Anspruch auf 20 Urlaubstage somit schon ab dem 01.01.2026.

Bei (nahtloser) Weiterbeschäftigung sind die Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten. Eine erneute Wartefrist für den Urlaub tritt nicht ein.

Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – also wenn keine nahtlose Weiterbeschäftigung erfolgt, sondern eine Lücke besteht – muss im neuen Arbeitsverhältnis die Wartezeit jedoch erneut erfüllt werden.

 

Anspruch auf Teilurlaub

§ 5 Abs. 1 BUrlG lautet:

„(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

Die Vorschrift wirkt kompliziert, regelt im Grunde aber zwei bzw. drei einfache Fallgestaltungen:

Buchstaben a) und b): Es besteht nur ein Anspruch auf Teilurlaub statt Vollurlaub, da die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt ist – und zwar entweder,

  • weil die Vertragsdauer wegen Befristung maximal sechs Monate beträgt und daher die Wartezeit von vornherein nicht erfüllt werden kann oder
  • weil die Wartezeit zwar erfüllbar ist, die Hilfskraft jedoch spätestens mit Ablauf der ersten sechs Monate aus dem Dienst z.B. wegen Kündigung ausscheidet.

(Für die Praxis ist diese Unterscheidung nicht relevant, zumal die erste Variante in der Praxis höchstselten vorkommen dürfte, evtl.. bei Mutterschutzvertretung.) 

Dem Buchstaben c) liegt hingegen die Konstellation zugrunde, dass die Wartezeit bereits erfüllt ist und die Hilfskraft somit den vollen Urlaubsanspruch von 20 Tagen erworben hat. Jedoch scheidet die Hilfskraft in der ersten Jahreshälfte – also spätestens am 30. Juni – (z.B. wegen Kündigung oder Befristung) aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Folge wird der am 1. Januar erworbene Vollurlaubsanspruch (s.o.) gekürzt.

Der Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG umfasst 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat!) des Arbeitsverhältnisses. Hierbei ist taggenau zu rechnen.

Beispiel 3:

Das Arbeitsverhältnis als SHK beginnt rechtlich am 16.06.2025. Ab dem 16.07.2025 – und erst ab dann – besteht das erste Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs. Ab dem 16.08.2025 besteht das zweite Zwölftel, ab dem 16.09.2025 das dritte Zwölftel usw. Ab dem 16.12.2025 besteht wegen Erfüllung der Wartezeit der Vollanspruch von 20 Urlaubstagen für 2025.

Rechnerisch entspricht 1/12 von 20 Tagen 1,67 Tagen. Diese sind auf zwei volle Tage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Bis zum Ende des sechsten Monats des Arbeitsverhältnisses erwirbt die Hilfskraft Anspruch auf 10 Tage (6/12) Urlaub. Ab dem Folgetag besteht ein Anspruch auf 20 Tage Urlaub.

Zur Veranschaulichung noch einmal das

Beispiel 2:

Der Arbeitsvertrag als SHK wird für die Zeit vom 01.06.2025 bis 30.09.2026 geschlossen.

Die eingezeichneten (Gesamt-)Urlaubsansprüche bestehen jeweils ab dem Ersten des Monats. Ab dem 01.01.2026 besteht der neue 20-tägige Urlaubsanspruch für 2026.

Kündigt die SHK den Vertrag zum 30.06.2026, tritt eine Kürzung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG wegen Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte ein.

Endet das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte (d.h. nach dem 30. Juni), tritt keine Kürzung ein. Der volle Urlaubsanspruch auf 20 Tage bleibt bestehen.

§ 5 BUrlG noch einmal in Kürze:

- sechsmonatige Wartefrist ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt: Teilurlaub nach Buchstabe a)/b)

- sechsmonatige Wartefrist ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses erfüllt: prüfen, ob lediglich Teilurlaub nach Buchstabe c):

  • wenn Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. Juni endet: Teilurlaub (siehe Diagramm 2)
  • wenn Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni endet: Vollurlaub (20 Tage, siehe Diagramm 1)