Studienbescheinigung (nur SHK und WHF)
Wenn Sie als studentische Hilfskraft (SHK) oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelorabschluss (WHF) tätig sind, ist Ihr Arbeitsvertrag nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Beschäftigung, dass Sie an einer deutschen Hochschule in einem ersten oder in einem weiteren Studiengang eingeschrieben sind, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Diese Einschreibung müssen Sie in jedem Semester nachweisen, indem Sie die jeweils aktuelle Immatrikulations-/Studienbescheinigung beim Sachgebiet 4.3.4 einreichen. Adressat*in ist Ihr*e Personalsachbearbeiter*in.
Zusätzlich schicken Sie die Immatrikulationsbescheinigung bitte auch an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW, damit Sie weiterhin von der studentischen Krankenversicherung profitieren können. Die Bescheinigung können Sie elektronisch über das Kontaktformular auf der Webseite des LBV schicken. Halten Sie dazu am besten Ihre LBV-Personalnummer (Q60.../Q70...) bereit.