Dezernat 4: Organisation und Personal

Zeugnis

Bei Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie aus wichtigem Grund (z.B. Wechsel in eine andere Fakultät, zu Bewerbungszwecken außerhalb der BUW) während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie formlos (z.B. per E-Mail) ein Arbeitszeugnis bei Ihrem*r zuständigen Personalsachbearbeiter*in beantragen. Dabei können Sie wählen, ob dieses nur Angaben zu Art und Dauer Ihrer Tätigkeit (einfaches Zeugnis) oder auch eine Bewertung Ihrer Arbeitsleistungen (qualifiziertes Zeugnis) enthalten soll.

Nach dem Eingang Ihres Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses im Personaldezernat bitten wir Ihre*n Fachvorgesetzten um die Beschreibung Ihrer wesentlichen Arbeitsaufgaben und – sofern gewünscht – um die Bewertung Ihrer Leistungen. Nach der Bearbeitung und Unterzeichnung wird das Zeugnis durch das Personaldezernat postalisch an Sie verschickt.

Bei inhaltlichen Fragen zum Zeugnis wenden Sie sich bitte an Ihre*n Fachvorgesetzte*n.

Ausschlussfrist: Der Anspruch auf Erteilung von Arbeitszeugnissen unterliegt der dreimonatigen Ausschlussfrist, die in § 12 Ihres Arbeitsvertrags geregelt ist. Zur Fristwahrung sollte der Zeugnisanspruch mindestens per E-Mail geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt zu laufen, sobald der Grund für das Zeugnis eintritt. Nach Ablauf der drei Monate erlischt der Zeugnisanspruch, wenn er nicht form- und fristgerecht geltend gemacht wurde.

 

Alternativ können Sie Ihre*n Vorgesetzte*n bitten, ob er*sie Ihnen ein Empfehlungsschreiben ausstellt, in dem Ihre Aufgaben und Leistungen aufgeführt werden.