elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 01.01.2023 müssen gesetzlich Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr bei dem*der Arbeitgeber*in vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.
Weitere Informationen zum Verfahren an der Bergischen Universität erhalten Sie von dem Sachgebiet 4.3.4
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