Erholungs- und Sonderurlaub
Urlaub wird nur auf Antrag gewährt. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sind Urlaubsanträge in doppelter Ausfertigung bis spätestens 10 Tage vor Urlaubsantritt der*dem Dekan*in bzw. der*dem Leiterin der ZE zur Bewilligung vorzulegen.
Der Urlaub gilt erst dann als gewährt, wenn Sie die Durchschrift Ihres Antrages zurückerhalten haben. Ein Urlaubsantritt ohne vorherige Einwilligung wird als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst anzusehen sein.
Der Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage pro Jahr, wenn Sie das ganze Jahr beschäftigt sind. Sollten Sie weniger als 12 Monate im Kalenderjahr beschäftigt sein, errechnet sich der Anspruch ent-sprechend anteilsmäßig. Bitte beachten Sie, dass das Urlaubsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr ist, d.h. Sie können Urlaub nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. lang anhaltende Krankheit) in das nächste Jahr mit hinübernehmen. Die Ihnen zustehende Anzahl an Urlaubstagen erfragen Sie bitte in Ihrem Dekanat bzw. bei der Leitung der ZE.
Für die Gewährung von Sonderurlaub (z.B. für ein Auslandspraktikum) muss ein schriftlicher Antrag beim Dez. 4.3.4 gestellt werden.