Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Grundsätzlich beträgt der Zusatzurlaub bei einer 5 Tage Woche im Kalenderjahr 5 Urlaubstage. Da die Berechnung anteilig erfolgt abhängig von der Anzahl der Arbeitstage und dem Zeitpunkt des Vorliegens der Eigenschaft einer anerkannten Schwerbehinderung, können es auch weniger Urlaubstage sein.
Gleichgestellte haben keinen Anspruch. Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können mittels Gleichstellungsantrag Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gleichgestellt werden.
Diese Gleichstellung bewirkt zwar, dass sie die meisten Rechten und Ansprüchen erhalten können, die sonst nur für Menschen mit einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung gelten, allerdings fällt der Zusatzurlaub nicht hierunter vergleiche § 151 Abs. 3 SGB IX.
Reisekosten
Hier gibt es spezielle Regelungen für Menschen mit Behinderungen.
Einzelheiten erfahren Sie auf der Sachgebietsseite 4.1.1
Weitere Informationen
Weitere außeruniversitäre Hilfestellungen und Informationen finden Sie hier:
Promotion mit Beeinträchtigung
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) an der Bergischen Universität Wuppertal vertritt die Interessen der Beschäftigten mit Schwerbehinderung, der mit den Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellten Beschäftigten und die Mitarbeiter*innen, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben oder beabsichtigen, einen Antrag zu stellen. Dies gilt für alle Beschäftigten einschließlich der Professor*innen. Sie können die Schwerbehindertenvertretung ebenso wie die Personalvertretungen während der Dienstzeit aufsuchen. Versäumnisse der Arbeitszeit die zur Inanspruchnahme der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, haben keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge. Die Gespräche mit der Schwerbehindertenvertretung sind selbstverständlich vertraulich.
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