Dezernat 4: Organisation und Personal

Pflegezeiten

Beschäftigte sollen nach dem Tarifvertrag (TV-L), dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die Möglichkeit erhalten, nahe Familienangehörige in familiärer Umgebung zu pflegen und so ihren Beruf und die familiäre Pflege miteinander vereinbaren können.

Arbeitsbefreiung nach TV-L wegen Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen

Tarifbeschäftigte der Bergischen Universität haben gem. § 29 Abs. 1 S. 1 lit. e aa) TV-L bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, sofern er*sie im selben Haushalt wie der*die Beschäftigte wohnt, einen Anspruch auf einen Tag Lohnfortzahlung.

Dies setzt - wie auch der Anspruch nach § 2 PflegeZG -  voraus, dass eine anderweitige Betreuung des Angehörigen nicht sichergestellt ist und eine Bescheinigung des*der Arztes*Ärztin über die Pflegebedürftigkeit des*der Angehörigen vorliegt.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG

Unter einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung versteht man eine Pflegesituation die kurzfristig, also plötzlich und unvermittelt auftritt.

Diese Vorschrift erfasst die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger und ist als schnelle Notfalloption gedacht, um im Bedarfsfall einspringen zu können. Der Gesetzgeber hat hier - ähnlich wie beim Kinderkrankengeld -  eine Lohnersatzleistung vorgesehen, die durch die Pflegeversicherung übernommen wird. Beschäftigte haben so die Möglichkeit ihrer Arbeit kurzfristig 10 Tage fernzubleiben, sofern keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe wahrnehmen kann.

Um von dieser Option Gebrauch zu machen ist es erforderlich,

  • unverzüglich den*die Vorgesetzte*n  über den akuten Bedarfsfall zu informieren.
  • unverzüglich bei der Pflegeversicherung (erreichbar über die Krankenversicherung) den Antrag für das sog. Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) zu stellen,
    da sonst der Anspruch im schlimmsten Fall nicht mehr durchsetzbar ist.
  • eine Bescheinigung des*der behandelnden Arztes*Ärztin (des*der Angehörigen) über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen.

Längerfristige Arbeitsverhinderung gemäß § 3 PflegeZG oder §§ 2, 3 FPfZG

Bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten können sich Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig (max. 6 Monate) oder teilweise freistellen lassen,
zur Pflege eines*einer nahen Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine aktuelle Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Dabei gibt es die Möglichkeit einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz.

Pflegezeitgesetz § 3 PflegeZG

  • Maximal 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines*einer nahen Angehörigen, auch Betreuung pflegebedürftigter Minderjähriger, in häuslicher Umgebung
  • Maximal 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Begleitung in der letzten Lebensphase in häuslicher Umgebung oder im Hospiz
     
  • Im Bedarfsfall ist der*die Vorgesetzte und das Sachgebiet 4.1.1 - Abwesenheitsangelegenheiten, spätestens 10 Arbeitstage vor dem Termin zu informieren.
    (Beim Wechsel von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit spätestens 8 Wochen vor Beginn.)
  • Die Freistellung endet spätestens 4 Wochen nach Wegfall der Umstände, der*die Vorgesetzte und das Sachgebiet 4.1.1 sind unverzüglich bei Wegfall der Umstände zu unterrichten
     
  • Die vollständige Freistellung erfolgt unentgeltlich und der Urlaub wird anteilig gekürzt, bei einer teilweisen Freistellung wird das Entgelt entsprechend reduziert.
  • Es besteht die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
    Es wird in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern.
  • Während der teilweisen Freistellung zahlt der Arbeitgeber anteilig die (Sozialversicherungs-) Beiträge auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.
  • Während einer vollständigen Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während dieser Zeit erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Mit der Krankenversicherung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
    Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt bei teilweiser oder vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG/§ 2 FPfZG grundsätzlich bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten.

Familienpflegezeitgesetz §§ 2, 3 FPfZG

  • Maximal 24 Monate (inklusive Pflegezeiten von oben) teilweise Freistellung (mindestens 15 Wochenstunden müssen bestehen bleiben) von der Arbeitsleistung zur Pflege eines*einer nahen Angehörigen, auch Betreuung pflegebedürftigter Minderjähriger, in häuslicher Umgebung
     
  • Im Bedarfsfall ist der*die Vorgesetzte und das Sachgebiet 4.1.1 - Abwesenheitsangelegenheiten, spätestens 8 Wochen vor dem Termin zu informieren.
  • Die Freistellung endet spätestens 4 Wochen nach Wegfall der Umstände, der*die Vorgesetzte und das Sachgebiet 4.1.1 sind unverzüglich bei Wegfall der Umstände zu unterrichten
     
  • Bei der teilweisen Freistellung wird das Entgelt entsprechend reduziert.
  • Es besteht die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
    Es wird in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern.

Weitere Infos über #UniWuppertal: