Mutterschutz im Beamtenbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Im Beamtenbereich wird die Anwendung einzelner Regelungen des Mutterschutzgesetzes durch die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW eröffnet. Der besondere Schutz aus dem Mutterschutzgesetz gilt bereits mit Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ihr Dienstherr kann Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes oder Ihrer Kinder allerdings erst dann wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen, wenn Sie ihm Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit mitteilen.
Die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft schicken Sie bitte per (Haus-) Post oder E-Mail an das Sachgebiet 4.2.2
Zudem reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie bzw. einen Scan Ihres Mutterpasses bzw. eine entsprechende Bescheinigung Ihres*Ihrer Arztes*Ärztin bei uns ein, aus dem bzw. der
- Ihr Name,
- die Feststellung der Schwangerschaft sowie
- der voraussichtliche Geburtstermin Ihres Kindes oder Ihrer Kinder
hervorgehen.
Ergebnisse von Untersuchungen brauchen Sie uns nicht mitzuteilen; etwaige Daten hierzu können Sie auf der Kopie schwärzen.
Sofern Ihr*e Arzt*Ärztin kein individuelles Beschäftigungsverbot feststellt, gilt in der Regel eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beispielsweise verlängert sich die Mutterschutzfrist entsprechend den rechtlichen Vorgaben.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf der