Anrechnung von Beschäftigungszeiten
An der Bergischen Universität Wuppertal findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Er gilt für die meisten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen, jedoch nicht für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamt*innen, Hochschullehrer*innen und Lehrbeauftragte.
Der Tarifvertrag regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten, beispielsweise die Dauer der Jubiläumsdienstzeiten, die Kündigungsfristen und die Bezugsdauer des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld Ihrer Krankenkasse. Diesen Dingen liegt die sog. Beschäftigungszeit zugrunde, die in § 34 Abs. 3 TV-L geregelt ist. Diese Vorschrift lautet:
„1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“
Nach dem Tariftext wird zwischen Zeiten unterschieden, die man beim selben Arbeitgeber und bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern verbracht hat. Berücksichtigungsfähig sind nur Zeiten in Arbeitsverhältnissen (nicht: Beamtenverhältnisse, Berufsausbildungen, Praktika, Werk-/Honorarverträge etc.). Ob auf das frühere Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand oder nicht (z.B. bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften), ist irrelevant. Auch nicht-tarifliche Arbeitsverhältnisse zählen mit. Stets sind Nachweise (z.B. Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber) über die zurückgelegten Zeiten erforderlich.
Derselbe Arbeitgeber
Als Beschäftigungszeit zum selben Arbeitgeber zählen nicht nur Zeiten in Arbeitsverhältnissen an der BUW. Auch andere staatliche Hochschulen in NRW und die NRW-Landesverwaltung zählen mit der BUW als derselbe Arbeitgeber (§ 34 Abs. 2 HG NRW). Hier finden Sie einen Überblick über die Organisation der NRW-Landesverwaltung.
Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber wirken sich aus auf:
- Kündigungsfristen (§ 34 Abs. 1 TV-L),
- sog. „Unkündbarkeit“ (§ 34 Abs. 2 TV-L),
- Jubiläumszeit (§ 23 Abs. 2 TV-L),
- Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TV-L).
Anderer öff.-rechtl. AG
Andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind insbesondere Bund, Länder (außer NRW, siehe links), Gemeinden, Gemeindeverbände, Sozialversicherungsträger und alle anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Damit die Zeiten bei diesen Arbeitgebern berücksichtigt werden können, ist jedoch Voraussetzung, dass zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis keine Unterbrechung liegt („Wechsel“). Zudem ist nur die Zeit bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber berücksichtigungsfähig. Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel (= vorletzter und frühere Arbeitgeber) wird nicht anerkannt. Zwischenzeiten als Beamt*in oder in der Privatwirtschaft sind schädlich!
Beschäftigungszeiten beim anderen Arbeitgeber haben nur Auswirkungen auf:
- Jubiläumszeit (§ 23 Abs. 2 TV-L),
- Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TV-L).