Stufenzuordnung bei Herabgruppierung
An der Bergischen Universität Wuppertal findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Er gilt für die meisten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen, jedoch nicht für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamt*innen, Hochschullehrer*innen und Lehrbeauftragte.
Der Tarifvertrag regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten, insbesondere den „Tarif“, d.h. die Bezahlung. Das Arbeitsentgelt setzt sich hauptsächlich zusammen aus
- der Entgeltgruppe (1 bis 15 – in der Entgelttabelle von unten nach oben) und
- der Erfahrungsstufe (1 bis 6 – in der Entgelttabelle von links nach rechts).
Welcher Erfahrungsstufe ein*e Beschäftigte*r bei der Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe zugeordnet wird, bestimmt sich nach § 17 Abs. 4 TV-L. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:
„5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in [...] Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe [...].“
Anders als Höhergruppierungen finden Herabgruppierungen immer unter Beibehaltung der in der alten Entgeltgruppe erreichten Stufe (stufengleich) statt. Garantiebeträge gibt es nicht.
Die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe beginnt an dem Tag, an dem die Herabgruppierung wirksam wird. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn; eine Anrechnung der bereits in der alten Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit findet nicht statt, weil der TV-L - anders als der TVöD - eine solche Regelung nicht enthält.
(Bis vor einigen Jahren gab es auch im TVöD keine solche Regelung. Im Jahr 2017 urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall im Anwendungsbereich des für die Kommunen geltenden TVöD VKA, dass eine Anrechnung von zurückgelegten Stufenlaufzeiten nur erfolge, wenn dies im Tariftext geregelt sei. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15. Daraufhin wurde der TVöD entsprechend geändert, der TV-L jedoch bislang nicht.)
Auch wenn eine Herabgruppierung erst im Laufe oder am Ende eines Monats wirksam wird und die Stufenlaufzeit erst dann beginnt, besteht der Anspruch auf das neue - niedrigere - Entgelt für den ganzen Monat.