Dezernat 4: Organisation und Personal

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Stand: 04.12.2023

An der Bergischen Universität Wuppertal findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Er gilt für die meisten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen, jedoch nicht für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamt*innen, Hochschullehrer*innen und Lehrbeauftragte.

Der Tarifvertrag regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten, insbesondere den „Tarif“, d.h. die Bezahlung. Das Arbeitsentgelt setzt sich hauptsächlich zusammen aus

  • der Entgeltgruppe (1 bis 15 – in der Entgelttabelle von unten nach oben) und
  • der Erfahrungsstufe (1 bis 6 – in der Entgelttabelle von links nach rechts).

Welcher Erfahrungsstufe ein*e Beschäftigte*r bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zugeordnet wird, bestimmt sich nach § 17 Abs. 4 TV-L. Vorab sei angemerkt, dass es durch eine Höhergruppierung nicht zu einem Entgeltverlust kommt. Grundsätzlich führt eine Höhergruppierung unmittelbar zu höherem Entgelt, ggf. durch Zahlung eines Garantiebetrags.

§ 17 Abs. 4 TV-L besagt zunächst:

1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.“

Anders als im TVöD finden Höhergruppierungen im TV-L grundsätzlich nicht unter Beibehaltung der in der alten Entgeltgruppe erreichten Stufe (stufengleich) statt, sondern betragsmäßig. Jedoch erfolgt mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2, auch für Personen, die bislang in der Stufe 1 waren.

Ausgangspunkt der Stufenzuordnung ist das Stufenentgelt in der bisherigen Entgeltgruppe. Sodann wird geschaut, in welcher Stufe der höheren Entgeltgruppe(n) mindestens der gleiche Geldbetrag steht. Dabei sind mehrere Fallkonstellationen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

1. Stufenrückfall und Garantiebetrag

Beispiel:  

Ein*e Vollzeitbeschäftigte*r erhält bislang ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 und wird in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert.

Ausgangspunkt ist der Betrag von 3274,43 €. Da eine Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe stattfindet, wird fiktiv zunächst eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 (Stufe 4) und sodann in die Entgeltgruppe 8 (Stufe 3) vorgenommen.

Das Entgelt der neuen Entgeltgruppe und Stufe liegt nur rund 25 € über dem alten. Da die Höhergruppierung bei diesem geringen Gewinn unattraktiv wäre, bestimmt § 17 Abs. 4 TV-L weiter:

2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen [d.h. dem bisherigen] Tabellenentgelt und dem [neuen] Tabellenentgelt […] weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15) […].“

Fällt man bei der Höhergruppierung in der Stufe zurück, muss ein Höhergruppierungsgewinn garantiert sein. Dieser beträgt in der Regel (bei Vollzeitbeschäftigung) mindestens 100 € bzw. 180 € (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig); zu einem geringeren Garantiebetrag siehe unten Nr. 3. Ob der Gewinn 100 € bzw. 180 € beträgt, richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die man höhergruppiert wird (Ziel-Entgeltgruppe): Bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 beträgt der Gewinn mindestens 100 €; bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 15 mindestens 180 €.

In dem obigen Beispielfall bedeutet das, dass der*die Beschäftigte kraft Tarifvertrags zwar in der Entgeltgruppe 8 der Stufe 3 zugeordnet wird, anstelle der 25 € jedoch während der gesamten Stufenlaufzeit (3 Jahre) rechnerisch sein*ihr altes Entgelt zuzüglich Garantiebetrag erhält, also 3274,43 € + 100 € = 3374,43 €. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt somit 100 €. (In der Entgeltabrechnung ist die Darstellung ggf. anders.) Mit dem Aufstieg in die Stufe 4 entfällt der Garantiebetrag und es wird nur noch das Tabellenentgelt gezahlt.

Bei Teilzeitbeschäftigung findet das gleiche Verfahren Anwendung. Die Beträge werden jedoch anteilig gezahlt.

2. Beibehaltung der Stufe

In manchen Fällen findet eine stufengleiche Höhergruppierung statt, nämlich dann, wenn bereits die vorhergehende Stufe in der neuen Entgeltgruppe einen geringeren Betrag ausweist als die Stufe der alten Entgeltgruppe.

Beispiel:

Ein*e Beschäftigte*r bekommt bislang das Entgelt der Entgeltgruppe 10, Stufe 4 und wird in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert. Würde die Person der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, wäre die Bezahlung niedriger als in der alten Entgeltgruppe. Daher erfolgt in der Entgeltgruppe 11 eine Zuordnung zur Stufe 4, denn in dieser Stufe erhält die Person gemäß dem Tariftext „mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt“.

3. Deckelung des Garantiebetrags

Ein Garantiebetrag ist nur zu zahlen, wenn es im Zuge der Höhergruppierung zu einem Stufenrückfall kommt. Allerdings soll der Garantiebetrag nicht zu einer Besserstellung führen als eine stufengleiche Höhergruppierung. Daher bestimmt § 17 Abs. 4 TV-L:

3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.“

Der Garantiebetrag ist demnach gedeckelt auf den Höhergruppierungsgewinn bei einer fiktiven stufengleichen Höhergruppierung. Mehr Geld als bei Stufengleichheit gibt es nie!

Beispiel 1:

Ein*e Beschäftigte*r wird aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert. Die Stufenzuordnung erfolgt zur Stufe 3, weil sie (mindestens!) den gleichen Betrag enthält wie die Stufe 4 der Entgeltgruppe 8. Aufgrund des Stufenrückfalls ist ein Garantiebetrag zu zahlen. Dieser würde grundsätzlich 180 € betragen (Ziel-Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe 9a). Dann würde die Person jedoch besser bezahlt als bei einer – maximal möglichen – stufengleichen Höhergruppierung: 3419,58 € + 180 € = 3599,58 € im Gegensatz zu 3520,54 €. Daher greift hier die Deckelung: Der Garantiebetrag beläuft sich auf 3520,54 € - 3419,58 € (altes Entgelt) = 100,96 €.

Beispiel 2:

Bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a, Stufe 2 in die Entgeltgruppe 9b (Stufe 2) wird wegen Stufengleichheit kein Garantiebetrag fällig. Da in der Stufe 2 beider Entgeltgruppen der gleiche Betrag steht, gibt es leider keinen Höhergruppierungsgewinn.

4. Stufenlaufzeit und Zahlungsanspruch

§ 17 Abs. 4 TV-L:

4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. […] 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der […] festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.“

Die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe beginnt an dem Tag, an dem die Höhergruppierung wirksam wird. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn; eine Anrechnung der bereits in der alten Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit findet nicht statt.

Auch wenn eine Höhergruppierung erst im Laufe oder am Ende eines Monats wirksam wird und die Stufenlaufzeit erst dann beginnt, besteht der Anspruch auf das neue Entgelt für den ganzen Monat.

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