Arbeitszeiterfassung bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften
Seit dem 01.01.2015 hat jede*r Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns (§ 1 Mindestlohngesetz - MiLoG -).
Um die korrekte Zahlung dieses Mindestlohns zu überprüfen, ist gemäß § 17 MiLoG ein Arbeitgeber, der geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 556,00 € pro Monat) einstellt, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsaufnahme folgenden Kalendertages aufzeichnen zu lassen.
Um dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen zu können, sind Sie als Hilfskraft ab jetzt verpflichtet, Ihre Arbeitszeiten mit Hilfe der unten verlinkten Excel-Datei zu erfassen. Auch Tage, an denen Sie krank sind oder Urlaub haben, müssen entsprechend vermerkt werden.
In jeder Woche müssen Sie auf die laut Vertrag geforderten Arbeitsstunden kommen. Sollten in einer Woche zu wenige oder zu viele Stunden gearbeitet worden sein, müssten Sie diese Stunden bis zum Ende des jeweiligen Monats ausgeglichen haben.
Nach Ablauf von einem Monat bzw. immer bei Ablauf eines Vertrages (bei Ende vor einem Monatsende) müssen Sie das Tabellenblatt "Erfassung der Arbeitszeit" in der unten verlinkten Excel-Datei unterschrieben und von Ihrem*r Vorgesetzten abgezeichnet an das Dezernat 4.3.4 schicken.
(Eventuell hat der*die Dekan*in Ihrer Fakultät bzw. der*die Leiter*in Ihrer Zentralen Einrichtung eine andere Regelung für die Sammlung getroffen, diese erfahren Sie von Ihrem*r Vorgesetzten.)