Dezernat 4: Organisation und Personal

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Ein Beschäftigungsverhältnis kann beendet werden durch:

  • Fristablauf des befristeten Arbeitsvertrags
  • Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen
  • Auflösungsvertrag (ohne Einhaltung von Kündigungsfristen)
  • Tod des*der Beschäftigten.

Eine Probezeit haben Sie als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft nicht.

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen. Die Schriftform setzt voraus, dass Sie auf einem Blatt Papier eindeutig erklären, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen möchten. Das Blatt ist von Ihnen händisch zu unterschreiben und im Original an das Personaldezernat, Sachgebiet 4.3.4 zu schicken.

Eine Kündigung per E-Mail, mit gescannter Unterschrift etc. ist nicht möglich!

Darüber hinaus ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihr Kündigungsschreiben im Personaldezernat (Sachgebiet 4.3.4) eingeht.

Ein Auflösungsvertrag zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist durch formloses Schreiben zu beantragen. Ein Auflösungsvertrag ist vom Einverständnis des Arbeitgebers bzw. der Vorgesetzten abhängig. Die Vorgesetzten sollten auf dem Antragsschreiben daher ihr Einverständnis erklären.

Den Antrag richten Sie bitte auf dem Dienstweg über die Vorgesetzten (z. B. Lehrstuhlinhaber*in und Dekan*in) an den*die zuständige*n Personalsachbearbeiter*in des Sachgebiets 4.3.4.

Der*Die Personalsachbearbeiter*in erstellt nach Antragseingang und Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und ggf. Schwerbehindertenvertretung einen Auflösungsvertrag und übersendet diesen zur Unterzeichnung an den*die betreffende*n Beschäftigte*n. Eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags ist an das Personaldezernat zurückzusenden. Das Arbeitsverhältnis endet nicht vor Unterzeichnung des Auflösungsvertrags!