Nebentätigkeiten
Grundsätzlich dürfen Sie neben Ihrer Tätigkeit als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft weitere berufliche Tätigkeiten als Nebentätigkeit ausüben. Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig. Sie müssen dem Personaldezernat (Sachgebiet 4.3.4) die beabsichtigte Aufnahme jeder weiteren Tätigkeit vorher und rechtzeitig anzeigen.
Bitte beachten Sie, dass nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes die Arbeitszeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zusammen grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und nicht mehr als 48 Stunden pro Woche betragen darf. Ein Arbeitsvertrag, durch den diese Höchstgrenze überschritten wird, ist nach § 134 BGB nichtig.