Dezernat 4: Organisation und Personal

Nebentätigkeiten

Grundsätzlich dürfen Sie neben Ihrer Tätigkeit an der Bergischen Universität weitere berufliche Tätigkeiten als Nebentätigkeit ausüben. Nebentätigkeiten sind laut Tarifvertrag anzeigepflichtig. Sie müssen der Personalabteilung die beabsichtigte Aufnahme jeder weiteren Tätigkeit vorher und rechtzeitig anzeigen.

Bitte beachten Sie, dass nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes die Arbeitszeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zusammen grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und nicht mehr als 48 Stunden pro Woche betragen darf. Ein Arbeitsvertrag, durch den diese Höchstgrenze überschritten wird, ist nach § 134 BGB nichtig.

Wenn Sie die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausüben, müssen Sie die daraus erzielte Vergütung, soweit sie einen Freibetrag übersteigt, an die Bergische Universität als Ihre Hauptarbeitgeberin abliefern.

Nähes dazu finden Sie auf der Seite 2 des

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