Nach der Fortbildung (TE)
TE bei täglicher Rückkehr vom Fortbildungsort
- Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
- Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden in den ersten 7 Tagen die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet
- Bei Benutzung eines PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer erstattet.
- Bei Benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer erstattet.
Bitte bachten Sie, dass Taxifahrten im Rahmen der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) nicht erstattungsfähig sind.
Den Antrag bei täglicher Rückkehr vom Fortbildungsort, finden Sie hier.
TE bei auswärtigen Verbleib am Fortbildungsort
- Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
- Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
- Bei Benutzung eines PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer erstattet.
- Bei Benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer erstattet.
- Bei notwendigen und nachgewiesenen Übernachtungskosten, werden in den ersten beiden Monaten im Rahmen der Höchstbeträge bis zu je 1000 € und danach 500 € jedoch maximal 80 € pro Nacht erstattet.
Bitte bachten Sie, dass Taxifahrten im Rahmen der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) nicht erstattungsfähig sind.
Den Antrag bei auswärtigen Verbleib am Fortbildungsort, finden Sie hier.