Dezernat 4: Organisation und Personal

Nach der Fortbildung (TE)

TE bei täglicher Rückkehr vom Fortbildungsort

  • Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden in den ersten 7 Tagen die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet
  • Bei Benutzung eines PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer erstattet.
  • Bei Benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer erstattet.

Bitte bachten Sie, dass Taxifahrten im Rahmen der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) nicht erstattungsfähig sind.

TE bei auswärtigen Verbleib am Fortbildungsort

  • Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
  • Bei Benutzung eines PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer erstattet.
  • Bei Benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer erstattet.
  • Bei notwendigen und nachgewiesenen Übernachtungskosten, werden in den ersten beiden Monaten im Rahmen der Höchstbeträge bis zu je 1000 € und danach 500 € jedoch maximal 80 € pro Nacht erstattet.

Bitte bachten Sie, dass Taxifahrten im Rahmen der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) nicht erstattungsfähig sind.