Dezernat 4: Organisation und Personal

Lehraufträge/Lehrbeauftragte

Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis § 43 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Durch die Erteilung des Auftrages wird kein Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder in ein privatrechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Bergischen Universität Wuppertal begründet. Dies gilt auch bei der Erteilung von Aufträgen in ununterbrochener Folge oder bei der Verlängerung bestehender Aufträge.


Der Beauftragung liegen die Richtlinien für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

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