Dezernat 4: Organisation und Personal

Herzlich willkommen auf der Homepage zum Thema Trennungsentschädigung

Die Trennungsentschädigung ist eine Kostenerstattung des Arbeitgebers für Auslagen der Beschäftigten die diese für Fahrten, Mehraufwendungen bei Auswärtsmahlzeiten, etc. in Verbindung mit dem Beschäftigungsverhältnis hatten. Die Trennungsentschädigung ist eng verwandt mit den Reisekosten und die Übergänge sind oft fließend.

Die Trennungsentschädigung ist in einer eigenen Verordnung geregelt, der Trennungsentschädigungsverordung NRW (TEVO NRW) und hat eigene Vorgaben die nicht deckungsgleich sind mit den Reisekosten, welche im Landesreisekostengesetz NRW (LRKG NRW) geregelt sind.

Hauptbeispiel für die Trennungsentschädigung sind Fortbildungen, aber auch Abordnungen/Versetzungen und Berufungen.

Unser Merkblatt zur Trennungsentschädigung bietet einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die Anspruchsvoraussetzungen.

Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Informationen am Beispiel der Fortbildungen:

Onlinefortbildungen

Da bei Onlinefortbildungen keine weitere Berechnung von zusätzlichen Kosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, etc.) erfolgt und der übliche Arbeitsort (vor Ort oder im Homeoffice) nicht verändert wird, kann die Teilnahmegebühr vergleichbar einer Rechnung an die Universität behandelt werden und die Erstattung erfolgt durch das Dezernat 1.

In Abgrenzung dazu fallen bei der Trennungsentschädigung oder den Reisekosten zusätzliche Prüfungen und Berechnungen von weiteren Kosten (Fahrtkosten, Zuschuss zu Auswärtsmahlzeiten, etc.) an und dies erfolgt im Dezernat 4.

Einzelheiten dazu finden Sie hier:

Hausmitteilung Nummer 96 vom 20.12.2024

 

 

 

Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr vom Fortbildungsort

  • Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden in den ersten 7 Tagen die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet

  • Bei benutzung eines PKW entsteht eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer.

  • Bei benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades entsteht eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 €.

Trennungsentschädigung bei auswärtigen Verbleib am Fortbildungsort

  • Bei Beförderungsauslagen werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet

  • Bei benutzung eines PKW entsteht eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je Kilometer.

  • Bei benutzung eines privaten, zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades entsteht eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 €

  • Bei notwendigen und nachgewiesenen Übernachtungskosten, werden in den ersten beiden Monaten im Rahmen der Höchstbeträge bis zu je 1000 € und danach 500 € jedoch maximal 80 € pro Nacht erstattet.

Reisebeihilfe für Heimfahrten

Erstattet wird die Fahrkarte der niedrigsten buchbaren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 0,20 € je Kilometer.

Allgemeines

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen als TE:am gerne per Mail oder Telefon zur Verfügung.